Prüfungen & Sicherheit

Leiter­prüfung
DGUV 208-016

Leitern sicher.
Prüfung
dokumentiert.

Leitern und Tritte gehören zu den am häufigsten genutzten – und am häufigsten unterschätzten – Arbeitsmitteln. Stürze von Leitern zählen zu den häufigsten Unfallursachen am Arbeitsplatz und haben oft schwerwiegende Folgen.

Als Arbeitgeber sind Sie nach der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), TRBS 1201, TRBS 2121 Teil 2 und der DGUV Regel 208-016 verpflichtet, Leitern und Tritte regelmäßig durch eine befähigte Person prüfen zu lassen. Wir übernehmen diese Prüfung für Sie – fachgerecht, vollständig und mit lückenloser Dokumentation.

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Unsere Prüfung
im Detail.

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Sichtprüfung

Prüfung aller Leiternteile auf sichtbare Schäden: Sprossen, Holme, Verbindungselemente, Füße und Sicherheitseinrichtungen.

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Funktionsprüfung

Überprüfung aller beweglichen Teile – Scharniere, Spreizen, Sicherungsriegel und Halterungen auf einwandfreie Funktion.

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Maß- & Belastungsprüfung

Kontrolle der zulässigen Belastungsgrenzen und der Standfestigkeit nach Herstellervorgaben und DGUV-Norm.

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Kennzeichnung

Anbringung einer Prüfplakette mit Datum der nächsten fälligen Prüfung – auf jeder geprüften Leiter sichtbar und nachvollziehbar.

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Prüfprotokoll

Vollständige schriftliche Dokumentation jeder geprüften Leiter mit Ergebnis, Mängeln und Empfehlungen – Ihre rechtliche Absicherung.

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Aussonderung

Nicht mehr sichere Leitern werden gekennzeichnet und aus dem Betrieb genommen – bevor sie zur Gefahr werden.

Was das Gesetz
von Ihnen
verlangt.

Die Pflicht zur regelmäßigen Prüfung von Leitern und Tritten ergibt sich aus mehreren rechtlichen Grundlagen, die für nahezu jeden Betrieb gelten:

  • BetrSichV § 14 – Pflicht zur Prüfung von Arbeitsmitteln durch befähigte Person
  • TRBS 1201 – Technische Regel: Prüfung von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen
  • TRBS 2121 Teil 2 – Technische Regel: Gefährdungen bei der Benutzung von Leitern
  • DGUV Regel 208-016 – Leitern und Tritte: Auswahl, Betrieb, Prüfung
  • ArbSchG – Arbeitsschutzgesetz: Grundsatzpflicht des Arbeitgebers

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